27 sgb viii einfach erklärt

Die Begriffe haben etwas mit der **§ 1666 BGB ** gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr z.B. Mrozynski, ZfJ 1992, S. 448). Eine „objektive Problemsetzung“ erscheint so eher als Illusion, der durch „pragmatische“ Ansätze zu begegnen ist (so Klatetzki, 1993, S. 109 ff., näher dazu Rz. 66). 8 § 27 Abs. Das JWG sah dagegen im Bereich der erzieherischen Hilfen neben der Zuständigkeit des örtlichen Trägers für Hilfen zur Erziehung nach §§ 5, 6 JWG und Erziehungsbeistandschaft (§§ 55, 56 JWG) grundsätzlich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers für Freiwillige Erziehungshilfe (FEH, § 62 JWG) und Fürsorgeerziehung (FE, § 64 JWG) vor. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, sind die genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen (vgl. Der Vorrang der Sozialhilfe des § 10 Abs. ; kritisch zu der Frage bereits Certain, ZfJ 1968, S. 104, da mit der Herausnahme des Kindes bzw. 2). 2 ansonsten offen stehende breite Palette der Hilfeformen steht im Rahmen des § 12 JGG nicht zur Disposition. § 27 Abs. kann jedoch von der Anwendung der Vorschriften des SGB X über das Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) bereits aus Gründen des  Rechtsstaatsprinzips, d.h. insbesondere der Rechtssicherheit und des effektiven Rechtsschutzes, nicht abgesehen werden (für die selbstverständliche Anwendung des SGB X auf die Hilfe zur Erziehung und für die Bescheidung über Hilfe zur Erziehung in Form eines Verwaltungsakts (§ 31 SGB X) u.a. 2 Satz 2 kann hier nicht greifen. in Bayern – vor Inkrafttreten des KJHG auch für die Ausführung der FEH und FE zuständig war (Art. Gem. Die mangelnde Koordination zwischen KJHG und AuslG, die beide fast zeitgleich im Bundestag verabschiedet wurden (vgl. Ein berechtigtes Interesse besteht bei ablehnendem Verwaltungsakt schon dann, wenn der Betroffene Rechtsschutzmöglichkeiten prüfen möchte. Rz. Sie sollten aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Gesetz von seiner Formulierung und Zielsetzung her nach wie vor eine „Negativfeststellung“ voraussetzt (s. dazu nächster Absatz). 3 SGB X). Sicher ist, dass sie dann nicht gewährleistet ist, wenn ein Fall der Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB vorliegt. 2.2 Nichtgewährleistung einer dem Kindeswohl entsprechenden Erziehung. 11/6002, S. 6). Die neuere Rechtsprechung des BVerfG schränkt im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse der Betroffenen (Art. 2 nach dem jeweiligen erzieherischen Bedarf im Einzelfall zu bestimmen ist. Die  Feststellung der Personensorgeberechtigung von AusländerInnen richtet sich abweichend von § 7 nach Internationalem Privatrecht, das durch autonomes Recht (für die Bundesrepublik Deutschland im EGBGB) und durch internationale Abkommen geregelt ist. Personensorgeberechtigten) und Jugendamt notwendigen Basis der Freiwilligkeit, sondern vor allem auch dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gewaltenteilung. des/r Jugendlichen geeignet und notwendig ist (s. dazu Rz. 1 und 2 macht es notwendig, das das Jugendamt seine Entscheidungen eingehend und nachvollziehbar begründet (s. dazu auch Rz. 2 SGB VIII, sondern ein vor die Klammer der Aufgaben gezogener Grundsatz, der bei2 und zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege (§§ 23, 24). § 64, zu Möglichkeiten des Ausweisungsschutzes vgl. 65   3 Satz 1 wird gleichzeitig klargestellt, dass auch andere Aspekte außer „Leistungen“ Bestandteile der Hilfe zur Erziehung sein können. Hinweise, Ermahnungen, Anweisungen, Gebote und Verbote sein (Münder, AK-BGB a.a.O., Rz. Die Rechtsinhaberschaft über die Leistungsansprüche ist den Kindern und Jugendlichen einzuräumen. auch Rz. 63 2 BSHG ermächtigt die Verwaltung ausdrücklich, über Form und Maß der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. die dem erzieherischen Bedarf entsprechende „richtige“ Entscheidung vorbereiten. Demgegenüber ist z.B. Das es hier keineswegs allein um verfassungsrechtliche Aspekte geht, sondern auch um die Festschreibung eines konservativ geprägten, autoritären Erziehungsverständnisses, zeigt die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, in der sie die Kinder und Jugendlichen ausdrücklich als „Erziehungsobjekte“ bezeichnet (BT-Drucks. 21). Die Verknüpfung von Pädagogik und Therapie im Rahmen der Hilfe zur Erziehung bedeutet nicht, das Therapie hier etwa immer im Sinne von Sozialtherapie zu verstehen wäre (Sozialtherapie in diesem Zusammenhang vor allem gesehen als ein Handlungskonzept der Sozialarbeit/Sozialpädagogik). Ist Hilfe zur Erziehung voraussichtlich für längere Zeit zu leisten, soll als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe zusammen mit dem Personensorgeberechtigten, dem Kind bzw. insbesondere §§ 28-35) Anspruchsvoraussetzungen, die für alle Hilfearten gleichermaßen verbindlich sind. 2 Satz 1). Gestalt- und Gruppentherapie. 3 Satz 1). Diversion zu. 87 SGB VIII, so dass u.U. m. § 36 Abs. 3 Nr. 40. 4 GG) und mit dem verfassungsrechtlichen Konzept des Verhältnisses von Verwaltung und Gerichtsbarkeit die in bisheriger Verwaltungsgerichtspraxis z.T. 5, 21 ff.). Was das engere soziale Umfeld ausmacht, ist nicht allgemein festlegbar, sondern bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Die Sanktionsform, Hilfe zur Erziehung i.S.d. milie. 2 Nr. Rz. Das Ausschöpfen, d.h. das automatische Durchlaufen pädagogisch zunächst weniger intensiver Angebote, bevor eine pädagogisch intensivere Hilfeart geleistet wird, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. 15 Abs. 27). Soweit das SGB VIII auf die Erforderlichkeit von Hilfen und deren Ausgestaltung in Annäherung an die Formulierung von 6 Abs. Schnittstellen zwischen jugendstrafrechtlicher Sanktion und Hilfe zur Erziehung ergeben sich außer über § 12 JGG u.U. 6 Abs. Darüber hinaus verhindert die jetzige Regelung das „Verschieben“ der Kinder und Jugendlichen aus Kostengründen. Das SGB VIII enthält keine ausdrücklichen Vorgaben über die Einleitung des Verfahrens zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung. 72 Er verlangt keine ausschließliche Festlegung auf die familiäre Erziehung, sondern umfasst als Gründe auch Faktoren, die unabhängig von der Familie eine sogen. Er ist gemäß dieser Vorschrift Inhaber der tatsächlicher Personensorge und somit Inhaber des Anspruchs im Sinne des § 27 (vgl. 11 ff.) 34). Ist eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und beispielsweise ein Hortplatz – wegen seiner speziellen konzeptionellen Rahmenbedingungen, insbesondere der entstigmatisierenden Möglichkeit des Zusammenlebens mit Kindern ohne sogen. durch lokale Nähe, Alltagszusammenhänge oder auch bei räumlicher Entfernung durch besondere Bedeutung für die emotionalen Bindungen des Kindes bzw. Jugendlichen aus dem ursprünglichen Umfeld notwendig ist, enthält die Vorschrift den Auftrag an die Jugendhilfe, bei der Bestimmung von Art und Umfang der Hilfe grundsätzlich darauf zu achten, das die gewählte Hilfeform die Förderung neuer sozialer Bezüge im engeren Umfeld (z.B. Hilfe zur Erziehung gehört als Sozialleistung in den Zuständigkeitsbereich der Jugendhilfeverwaltung. Seite 3 von 20 Einfach erklärt – Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende Sie können in diesem Text einfache Erklärungen zu wichtigen Begriffen lesen. 11/5948, S. 115; s. auch Borsche, TuP 1989, S. 123). Z.T. § 6 Abs. § 27 Abs. S. 299). Kinder- und Jugendhilfe. Danach ist z.B. Zur fachlichen Kompetenz gehört – wie bei der Beschreibung von Problemlagen (s. Rz. 44; so auch Fieseler, ZfJ 1997, S. 273). Die Betonung der Verbindung der therapeutischen mit den pädagogischen Leistungen durch den Gesetzgeber entspricht der fachlichen Bedeutung, den die Verknüpfung beider Bereiche in der Praxis der Hilfe zur Erziehung hat. „Mängellage“ i.S.d. 29). 1 36) unterschiedlich sein. Von Bedeutung ist aber auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich das Prinzip der Freiwilligkeit. 2). Neben den Anspruchsvoraussetzungen der Hilfe zur Erziehung enthält § 27 Kriterien zur Bestimmung der konkreten Hilfeart. 1 JWG auf einen "erzieherischen Bedarf" abstellt ( 27 Abs. identisch mit der Hilfeart der sozialen Gruppenarbeit (§ 29). Sie können dazu beitragen, die dem Hilfebegehren zugrunde liegenden komplexen Sachverhalte besser zu verstehen und die z.T. Um die im Einzelfall notwendige und geeignete Hilfeart zu bestimmen, bedarf es eines nach rationalen Gesichtspunkten strukturierten Entscheidungsprozesses. Die Frage, ob atypische Umstände vorliegen, ist vom öffentlichen Träger als Leistungsverpflichtetem zu prüfen. Nach allgemeiner Auffassung sind Vormünder nicht verpflichtet, die tatsächliche Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels selbst auszuführen. Von zentraler Bedeutung für die Interpretation der Kindeswohlformel ist der Begriff des erzieherischen Bedarfs, der in § 27 Abs. Er trägt für das Vorliegen atypischer Umstände die Beweislast. dazu Rz. § Nr. §§ 8, 36; zum Verfahren über die Entscheidung von Hilfe zur Erziehung vgl. z.B. Auch für die Gewährung von Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gilt gern. Münder u.a., 1988, § 1 Anm. vorschlagen, kann diese Lücke nicht schließen. 1, demgemäß Hilfe zur Erziehung eine „Muss“-Leistung darstellt (vgl. Der fehlende Rechtsanspruch der Kinder und Jugendlichen auf Hilfe zur Erziehung hat Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung im Verwaltungsverfahren. Rz. 1 Satz 1 sind die Personensorgeberechtigten, Kinder und Jugendlichen vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor der notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Das Spannungsverhältnis beider Systeme wird verstärkt durch die im JGG zum Teil vorgenommene direkte Verknüpfung von Jugendhilfeleistungen mit den Zielen des Jugendstrafrechts. 3 Satz 1). Bei Abwägung der unterschiedlichen Interessenlagen muss letztlich immer das Kindeswohl ausschlaggebend sein. Stimmen Pfleger und öffentlicher Jugendhilfeträger in ihrer Einschätzung über die erforderliche Art der Hilfe nicht überein und ist der öffentliche Träger nicht bereit, die von dem Pfleger für fachlich richtig gehaltene Hilfeart zu gewähren, besteht für den Pfleger die Möglichkeit (u.U. Art. 53 Ist Gewährung einer Hilfe zur Erziehung eilbedürftig, können die Leistungsberechtigten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich auch eine einstweilige Anordnung erwirken (§ 123 VwGO). Zum anderen stellt Abs. 51 Juni 1990, BGBl. Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) hätte gewährt werden müssen. Mit der Beseitigung dieses Anspruchs fällt das SGB VIII hinter bisher geltendes Recht zurück. 1 und 2 enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum zusteht. 37 ; BVerfGE 75, S. 201 ff.) §§ 112, 113, 1303 Abs. Begründung des Regierungsentwurfs zum KJHG, a.a.O., S. 68). 70 D.h., das das als richterliche Weisung auferlegte Gebot oder Verbot insbesondere dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall entsprechen und die Einwilligung der Personensorgeberechtigten vorliegen müsste. 8). (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. „Mangelsituation“ bewirken können (z.B. 15 vorgesehene Übergangsfrist verlängert, ist mit der bundesrechtlichen Regelung nicht vereinbar. 7). § 27 Abs. z.B. § 8 SGB X durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X; s. auch Rz. 1 Nr. 64 III, Nr. Dezember 1994 die Übergangsregelung des Art. 11/5948, S. 67), auch wenn ihre Reihenfolge im Gesetz mit ihrer unterschiedlichen pädagogischen Intensität im Hinblick auf den Lebensraum Familie begründet wird (vgl. 3 Satz 2 vom Bedarf ab. in Form von milieuorientierten, stadtteilorientierten Konzepten und durch regionalisierte Angebote umgesetzt wird. schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist grundsätzlich mit einer schriftlichen Begründung zu versehen, die die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten muss, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs. die Kommentierung zu § 6), dokumentiert, das die Zuordnung des Rechtsanspruchs zu den Personensorgeberechtigter nicht so zwingend ist wie in der Begründung des Regierungsentwurfs zum KJHG dargestellt (vgl. S. auch Rz. Rz.11 ff., Rz. das Gericht umgehend davon zu unterrichten (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 JWG ein vergleichbarer Spielraum bestand. Das gilt nicht, wenn sie aufgrund von Rechtsvorschriften von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss. Dagegen erhielten 76.474 Kinder und Jugendliche Hilfe zur Erziehung gem. Dazu gehören u.a. Rz. „Mangelsituation“ aus der fehlenden Möglichkeit zur Partizipation an einem Jugendhilfeangebot ergibt, könnte u.U. Die Neuregelung der sachlichen Zuständigkeit von örtlichem und überörtlichem Träger gilt durch die Übergangsregelung des Art. 2 Satz 1 macht deutlich, dass es sich bei den genannten Hilfearten nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern um einen offenen Katalog handelt. 2 Satz 2, s. auch Rz. 11 19). ; Münder u.a., § 27 Rz. Die Sozialleistung „Hilfe zur Erziehung“ und die vorläufige Erziehungsanordnung des § 71 JGG unterscheiden sich grundlegend in ihren Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und Zielsetzungen. wird die Problembeschreibung durch das Wissen über bestehende Konzepte zur Problemlösung geprägt bzw. Dieses Gesetz formuliert den Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe, regelt Leistungen für die Kinder und Eltern und legt die Strukturen fest. Da das SGB VIII mit der Hilfe zur Erziehung besondere Rechte und Pflichten der Eltern bzw. Es ist vor allem Aufgabe des Jugendamtes, frühzeitig zu prüfen, ob für die/den Jugendliche/n Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. 52). Ausnahmsweise anerkannt waren bis zur neueren Rechtsprechung des BVerfG Beurteilungsspielräume der Verwaltung bei beamtenrechtlichen Beurteilungen, Prüfungsentscheidungen und prüfungsähnlichen Entscheidungen. 33 ff.). Sie war grundsätzlich in einer Familie oder in einem Heim durchzuführen (§ 71 Abs. dazu § 7). 48 Eine Heimunterbringung nach § 71 Abs. Gründe aus dem familiären Bereich können neben erzieherischem Unvermögen der Eltern auch andere Faktoren wie z.B. 19 Die grundsätzlich volle gerichtliche Überprüfbarkeit der Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 27 Abs. Geeignete Heime i.S.d. 3). Um das abzuklären und um zu klären, ob das Jugendamt die Hilfe zur Erziehung von den Voraussetzungen des SGB VIII her für durchführbar hält, hat das Gericht die Verpflichtung, vor einer Entscheidung nach §§ 9, 12 JGG das Jugendamt anzuhören (§ 12 JGG). ; s. auch Maas, RsDE 25, S. 17, der im erzieherischen Bedarf eine Anspruchsvoraussetzung sieht). 3) vorliegen, wenn sich – wie es in der Praxis häufig geschieht – die bestehenden Angebote der Jugendarbeit in einer Kommune von ihrer Konzeption her ausschließlich an den Bedürfnissen von Jungen orientieren. 7) erstellten „Produktplänen“ steht nur dann im Einklang mit dem Gesetz, wenn die Pläne so „flexibel“ sind, das tatsächlich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall entschieden werden kann (s. auch Rz. 11 /5948, S. 69). Die missverständliche Formulierung des § 9 Nr. ; Ollmann, ZfJ 1995, S. 48 ff.). 2). Zu denken ist hier z.B. Der Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 33 Abs. Es findet jedoch vor allem da seine Grenzen, wo das Team keine fachliche Legitimation (z.B. auch auf der Ebene der jugendstrafrechtlichen Weisungen (§ 10 JGG). § 71 JGG verleiht dem Gericht weder dem Träger der öffentlichen noch der freien Jugendhilfe gegenüber eine Anordnungskompetenz. 6. § 27 Rz. Zum einen wird klargestellt, dass die einzelnen Hilfearten grundsätzlich mit Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen i.S.d. die am Tage vor dem Inkrafttreten des KJHG entsprechend zuständige Behörde (z.B. 60): § 1673 Abs. auch kumulativ mit den Personensorgeberechtigten – z.B. §§ 4-23, Anm. Die Entscheidung über die konkrete Hilfeart ist unter Beteiligung des Kindes bzw. Die Pflicht zur Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ergibt sich aus § 37 Abs. dem Jugendlichen ein Hilfeplan erstellt werden, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Hilfeart und die notwendigen einzelnen Leistungen enthält (§ 36 Abs. Der Beteiligte kann in diesen Fällen innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eine schriftliche Begründung nachfordern (§ 35 Abs. Die Formulierung des Gesetzes „Hilfe zur Erziehung soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen i.S.d. 1). § 27 Abs. 6).*. und § 27 Rz. Ebenso wenig wie es eine gesetzliche Definition des Kindeswohlbegriffs gibt, existiert eine Gesetzesdefinition dafür, wann eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. § 27 Abs. 10 Abs. 2.1 Personensorgeberechtigte als Anspruchsinhaberinnen. 7, 2. 16), ist vom Gesetz nicht vorgesehen. 2 Nr. Einschränkend u.a. die Bestätigung bei Beschwer des Beteiligten durch den Verwaltungsakt mit einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 36 SGB X). 1 JGG darf Untersuchungshaft bei Jugendlichen nur verhängt oder vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. 6 23 unter Hinweis auf BVerfGE 72, S. 122 ff. 11/5948, S. 232). 12 JGG verweist ausdrücklich darauf, das die Leistung der Hilfe unter den Voraussetzungen des SGB VIII zu erbringen ist, und macht damit deutlich, das die auf Veranlassung des Jugendgerichts zustande gekommene Hilfe zur Erziehung sich formal und inhaltlich nicht von der Sozialleistung „Hilfe zur Erziehung“ unterscheidet (s. auch § 82 Abs. Die Möglichkeit des Jugendamtes, Hilfe zur Erziehung im Rahmen des § 12 JGG anzubieten, ist auf die vom Gericht gewählte Form beschränkt. 5 „Outputorientierten Steuerung der Jugendhilfe“ aufgestellte „Produktpläne“, die allgemein definierten Problemlagen bestimmte Hilfearten („Produkte“) zuordnen (zur outputorientierten Steuerung in der Jugendhilfe vgl. dazu Rz. Liegen für beide Hilfen die Voraussetzungen vor, sind beide gleichzeitig zu gewähren. Von daher kann der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung auch nicht kumulativ oder alternativ dem Kind oder dem Jugendlichen selbst zustehen. 2, § 41 Abs. Bei bewilligenden Verwaltungsakten in der Jugendhilfe ergibt sich das berechtigte Interesse insbesondere aus den finanziellen Auswirkungen einer Entscheidung auf die Betroffenen. 38 ff.). 2-5). im Rahmen der sogen. 1 Satz 1). 29; Jans/Happe/Saurbier, Erl. das gesamte Gemeinwesen mit einbeziehen, kämen im Rahmen des § 27 nicht in Betracht. 19 f.). 53; Maas, NDV 1993, S. 469, Schellhorn/ Wienand, § 27 Rz. Eine verbleibende Restunsicherheit muss dabei in Kauf genommen werden. Sie sollten außer für allgemeine konzeptionelle Weiterentwicklungen grundsätzlich auch für im Einzelfall notwendige Modifikationen offen sein (s. dazu Rz. 1). 19). Die gerichtliche Kontrolle der Tätigkeit der Jugendhilfeverwaltung steht den Verwaltungsgerichten zu. Darüber hinaus wurde z.T. Happe, Jugendwohl 1994, S. 94; Maas, RsDE 25, S. 21; Wiesner, Vor § 27 Rz. Sie können je nach erzieherischem Bedarf z.B. 1 ein subjektiv-öffentlicher Anspruch, d.h. ein einklagbarer Rechtsanspruch der Personensorgeberechtigten gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (so auch Ollmann, ZfJ 1995, S. 49). 2 SGB X nicht in Betracht. 23) häufig nur als „vorläufig“ zu betrachtende Entscheidung über die Hilfeart von den Fachkräften ein gesteigertes Maß an Flexibilität zur Wahrnehmung der Veränderung ursprünglich definierter Problemlagen (vgl. § 6. 1 – die dem erzieherischen Bedarf entsprechende Hilfe, ist auch ein Hortplatz Hilfeart i.S.d. Für die Verwaltungstätigkeit der Jugendhilfebehörden gelten die Vorschriften des SGB X (§ 1 Abs. 14 ff. bei der Konkretisierung der seine Entscheidung prägenden unbestimmten Rechtsbegriffe wie „Nichtgewährleistung einer dem Kindeswohl entsprechenden Erziehung“, „geeignete und notwendige Hilfe“ und „erzieherischer Bedarf“. Das Gericht kann Maßnahmen mit Wirkung gegen Dritte treffen (§ 1666 Abs. ob Jugendhilfe nur die während dieser Maßnahmen notwendige erzieherische Hilfe zu gewähren hat (vgl. 11) verbietet sich danach schon aus verfassungsrechtlichen Gründen. Mit der Orientierung am erzieherischen Bedarf steht § 27 in der Tradition des § 6 Abs. 2 Satz 2 BGB). 74 Auszug SGB VIII Inhaltsübersicht 2 Vierter Abschnitt Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige Erster Unterabschnitt Hilfe zur Erziehung 27 Hilfe zur Erziehung Erziehung auch dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten und zu schaffen. KGSt-Bericht 9/ 1994; allgemein zur Problematik der sogen. als eigene Hilfeart i.S.d. Im Rahmen einer Novellierung des KJHG, die den kecken Namen Kick bekommen hat, wurde der 8a eingefügt. 15). Die verfahrensrechtliche Bedeutung eines „Aushandlungsprozesses“ wird in der Literatur kontrovers diskutiert (dazu Lakies, NDV 1997, S. 217 f.; Maas, ZfJ 1997, S. 70 ff. Mit § 27 wurde erstmals eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Leistung erzieherischer Hilfen geschaffen. Das gilt auch für die Unterbringung Jugendlicher nach §§ 71, 72 JGG (v. Wolffersdorff/SprauKuhlen/Kersten 1996, S. 344). 3 Satz 2 klar, das Arbeits- und Beschäftigungsmaßnahmen i.S.d. 2 zu. 11/5948, S. 67 f.). aus Elementen bisheriger Hilfearten) oder die bekannten Formen weiterzuentwickeln (vgl. 7; zur Frage der Leistungsverpflichtung bei Zuständigkeitswechsel s. § 86c; zur Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden eines nicht zuständigen örtlichen Trägers, wenn der örtliche Träger nicht feststeht bzw. Eine Anordnungskompetenz ist in der Praxis soweit ersichtlich bisher auch nicht erforderlich, um sicherzustellen, dass tatsächlich Hilfe zur Erziehung in Anspruch genommen wird. 1) – immer wieder dazu, einzelne Kinder und Jugendliche entsprechend zu definieren, um sie in die Zuständigkeit des jeweils anderen Kostenträgers verweisen zu können. 11 /5948, S. 68). § 6, zur Frage, ob bzw. In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz heißt es dazu: „Die Sichtweise des Verfassungsgebers sowie die Konstruktion der elterlichen Sorge im Bürgerlichen Gesetzbuch gehen von einer autonomen, für die Erziehung des Kindes selbst verantwortlichen Familie aus … Aus diesen Grundentscheidungen folgt, das der Staat nicht generell die Hilfebedürfigkeit der Familie bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben unterstellen kann … Eine allzu offene Formulierung von Leistungstatbeständen kann andererseits auch ein überzogenes Anspruchsdenken in der Gesellschaft fördern und dazu führen, das persönliche Verantwortung und Einsatzbereitschaft erlahmt“ (BT-Drucks. Zur Frage, ob überhaupt eine für das Kindeswohl richtige Entscheidung denkbar ist, vgl.

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